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Aufenthaltserlaubnis
Englisch/Chinesisch

AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR FREIBERUFLER (§ 21 ABS. 5 AUFENTHG

Für Freiberufler (z.B. Künstler, Ärzte, Rechtsanwälte, Sprachlehrer, Steuerberater, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Architekten, Dolmetscher und Übersetzer) gelten erleichterte Anforderungen.

Ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit sollte gut vorbereitet sein.


Es ist Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, dass für die selbstständige Tätigkeit:

  • die Finanzierung des Projektes (z. B. durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage) gesichert ist,
  • ein regionales Bedürfnis oder ein wirtschaftliches Interesse besteht und
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.

Die Beurteilung richtet sich nach den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation, der Höhe des Kapitaleinsatzes und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Entscheidung einen großen Spielraum. Es sind vom Gesetz keine konkreten Mindestanforderungen an die Summe der Investitionen oder die Anzahl neu zu schaffender Arbeitsplätze vorgesehen.

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Bei dem Aspekt des „regionalen Bedürfnisses“ werden versorgungs- oder sonstige kommunalpolitische Gründe in die Entscheidung einbezogen. Insbesondere wenn Lücken in der Infrastruktur vorhanden sind, zu deren Schließung der Ausländer mit seiner angestrebten Tätigkeit beitragen kann, kann dieses Bedürfnis bestehen. Auch aus bilateralen Abkommen können sich Vergünstigungen ergeben.


Der Ausländer muss nachweisen und glaubhaft machen können, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Daher sollte dem Antrag idealerweise ein detaillierter Businessplan beigefügt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst – in der Regel auf ein Jahr – befristet erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis für Freiberufler/innen kann nicht nach drei Jahren erteilt werden, sondern nur unter den üblichen Bedingungen (i. d. R. nach fünf Jahren). Ausnahme: Personen, die an einer deutschen Hochschule ihr Studium abgeschlossen haben.



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Andreas M. IdelmannAndreas M. Idelmann
- Diplom-Betriebswirt -



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